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"Gutachterliche Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, die Träger der Rentenversicherung nehmen auf Anfrage, ohne eine abschließende versicherungsrechtliche Beurteilung zu treffen, gutachterlich dazu Stellung, ob aufgrund des bislang bekannten Sachverhalts einschließlich der von lhnen übersandten Unterlagen von einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchwazArbG). Eine gutachterliche Stellungnahme zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Erwerbstätigen kann nur dann abgegeben werden, wenn die vorliegenden Unterlagen darauf schließen lassen, dass eine derartige Feststellung einer sozialgerichtlichen Prüfung standhält. Eine ausführliche gutachterliche Stellungnahme ist diesem Schreiben beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Engl Florian"

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