Martin Stock
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Einleitung
Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.
Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.
Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.
Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.
Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.
Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.
Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.
Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.
Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".
Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.
Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.
Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.
Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.
Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.
Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock
Herr Martin Stock stimmte im Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration dafür, die diesen Fall betreffende Petition inhaltlich nicht weiter zu behandeln und als erledigt zu betrachten.
Siehe auch: Petra Guttenberger
Täuschung der gewählten Volksvertreter des Bayerischen Landtags durch den Abgeordneten Martin Stock
Kenntnis des Herrn Stocks
Der Abgeordnete Herr Martin Stock war anwesend, als die Vorsitzende des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger, erklärte, dass die Aufklärung der von mir strafrechtlich zur Anzeige gebrachten Handlungen deshalb an die Generalstaatsanwaltschaft München übertragen worden seien, da kein Anfangsverdacht einer Straftat vorliege. Es handele sich um die in diesen Fällen übliche Vorgehensweise.
Die Übertragung erfolgte durch die übergeordnete Behörde, das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist Teil der Bayerischen Staatsregierung. Es war somit die Bayerische Staatsregierung – und nicht die Justiz im engeren Sinne –, die entschieden hat, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat vorliege und die Aufklärung der Vorgänge an die unmittelbar Beteiligten übertragen wurde.
Da dieses Vorgehen in Fällen, in denen kein Anfangsverdacht angenommen wird, als üblich gilt, ist der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass bereits die vorgesetzte Behörde – in diesem Fall das Bayerische Staatsministerium der Justiz, handelnd im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung – geprüft und entschieden hat, dass kein Anfangsverdacht besteht und folglich keine Strafverfolgung einzuleiten ist. Eine erneute Prüfung durch die nachgeordneten Behörden wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden, der durch die vorgesetzte Behörde bereits erbracht wurde. Eine von der vorgesetzten Behörde abweichende Bewertung stünde deren Entscheidung entgegen, wobei dieser zudem letztentscheidende Bedeutung zukommt. Eine weitere Prüfung ist daher als zwecklos und Verschwendung von Ressourcen anzusehen.
Hinzu kommt, dass die mit der Prüfung beauftragte Behörde über Vorgänge zu entscheiden hätte, die in ihren eigenen Verantwortungsbereich fallen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Behörde ihr eigenes Verhalten als Fehlverhalten einstuft. Dies umso weniger, da die vorgesetzte Behörde bereits geprüft und entschieden hat, dass ein Fehlverhalten nicht vorliegt. Eine abweichende Einschätzung der beanstandeten Handlungsweise durch diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an den beanstandeten Handlungen beteiligt war, ist daher so gut wie ausgeschlossen.
Die Übertragung der Aufklärung möglicher strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt folglich dazu, dass eine tatsächliche Aufklärung unterbleibt.
Der Bayerischen Staatsregierung ist bekannt, dass die Übertragung der „Aufklärung“ an die beschuldigten Behörden lediglich eine formale Prozedur darstellt. Sie könnte ebenso unmittelbar entscheiden, dass keine Aufklärung erfolgt, wählt jedoch die Delegation der Entscheidung an die Staatsanwaltschaft. Dies dient wohl der Verschleierung des Eingriffs der Staatsregierung in die Justiz.
Herr Martin Stock hatte somit Kenntnis von der Tatsache, dass die Staatsregierung spätestens im Jahr 2023 von ihrem Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht und hierdurch die Aufklärung mutmaßlich strafbarer Handlungen von Amtsträgern verhindert hat.
Handlungsweise des Herrn Stocks
Dennoch erklärte Herr Martin Stock in der 26. Plenarsitzung der 19. Wahlperiode des Bayerischen Landtags am 17.07.2024 (vgl. Plenarprotokoll) im Zusammenhang mit dem Antrag zur Abschaffung der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft, es bestehe keinerlei Änderungsbedarf; die Justiz sei neutral.
Weiter führte Herr Stock aus, Anträge wie jener auf Abschaffung der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft zeichneten ein völlig verzerrtes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und würden die Lebenswirklichkeit verkennen. Der gestellte Antrag enthalte implizit den Vorwurf, die Justiz sei ein verlängerter Arm des Justizministers; dieser Vorwurf stelle ein übles Spiel dar. Hierdurch werde die Autorität der Justiz untergraben und das hohe Vertrauen der bayerischen Bürgerinnen und Bürger in die Justiz leichtfertig beschädigt.
Die Justiz arbeite vollständig unabhängig von der Politik; in den letzten zehn Jahren sei es zu keiner einzigen Weisung gekommen.
Es gebe Wichtigeres. Die Staatsanwälte fühlten sich frei, arbeiteten objektiv, stünden bei der Einleitung von Ermittlungsverfahren unter keinem Karrieredruck und seien politisch völlig unabhängig.
Aus der Übertragung der „Aufklärung“ an die beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft München durch die Bayerische Staatsregierung sowie aus der Angabe, dass dies üblich sei, folgt, dass es gängige Praxis der Bayerischen Staatsregierung ist, auf diese Weise die Aufklärung strafrechtlich beanstandeter Handlungen zu verhindern.
Hierauf deuten auch die Angaben in der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung hin, die Herrn Stock ebenfalls bekannt ist:

Würdigung und Verdacht auf strafbare Handlungsweise gegen Herrn Stock
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Martin Stock die gewählten Volksvertreter in der 26. Plenarsitzung der 19. Wahlperiode des Bayerischen Landtags am 17.07.2024 über die tatsächlichen Verhältnisse wohl vorsätzlich unzutreffend informiert hat. Dies ist strafbar nach § 108a StGB Wählertäuschung. Zumindest besteht diesbezüglich ein Anfangsverdacht.
Charakterliche Einschätzung des Abgeordneten Martin Stock im Kontext politischer Verantwortungsübernahme und öffentlicher Kommunikation.
Herr Abgeordneter Martin Stock zeigt im Kontext seiner parlamentarischen Tätigkeit und insbesondere im Umgang mit den vorliegenden Vorkommnissen charakterliche Aspekte, die psychologisch einer fundierten Einschätzung zugänglich sind.
Verantwortungsbewusstsein und Aufrichtigkeit
Die vorliegenden Sachverhalte legen nahe, dass Herr Stock über umfangreiche Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen und deren Aufklärung verfügte. Dennoch wählte er in seiner Rolle als Volksvertreter eine Kommunikation, die nachweislich von der Wirklichkeit abweicht, offenbar um die Öffentlichkeit beziehungsweise seine Kollegen irrezuführen. Dieses Verhalten ist als Ausdruck einer bewussten Vermeidung oder gar Täuschung zu interpretieren, was auf eine reduzierte Bereitschaft zur wahrhaftigen Verantwortungsübernahme schließen lässt.
Integrität und ethische Selbsteinschätzung
Die offensichtliche Inkongruenz zwischen Kenntnisstand und öffentlicher Darstellung weist auf eine problematische Ausprägung der ethischen Integrität hin. Die bewusste Fehlinformation der gewählten Volksvertreter widerspricht grundlegend den Prinzipien eines ehrlichen politischen Handelns und legt Defizite im Bereich der moralischen Selbstreflexion offen.
Strategische Selbstbehauptung und Konfliktvermeidung
Das Verhalten von Herrn Stock kann auch als Versuch interpretiert werden, politische Konflikte zu vermeiden oder eigene Positionen durch den Schutz institutioneller Interessen zu sichern. Dieser Aspekt verweist auf mögliche Ambivalenzen in der Ausbalancierung von politischem Pragmatismus und ethischer Klarheit, was sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die politische Person auswirken kann.
Schlussbemerkung
Aus psychologischer Sicht offenbart Herr Abgeordneter Martin Stock in seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand deutliche Entwicklungsfelder hinsichtlich seiner Verantwortungsbereitschaft, ethischen Integrität und Kommunikationsklarheit. Die beschriebenen Verhaltensmuster korrelieren mit einer Herausforderung, politische Rollenbilder und moralische Verpflichtungen kongruent miteinander zu verbinden.