Vorsitzender Richter am Landgericht Wolfgang Natale
Im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg nahm Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Wolfgang Natale zusammen mit Richterin am Landgericht Alexandra Nicklas und Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters die Anklage gegen meine Person an.
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Einleitung
Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.
Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.
Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.
Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.
Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.
Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.
Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.
Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.
Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".
Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.
Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.
Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.
Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.
Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.
Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock
Annahme der Anklage durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale
Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Wolfgang Natale nahm zusammen mit Richterin am Landgericht Alexandra Nicklas und Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters die Anklage gegen meine Person an.
Anschließend ließ Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes zusammen mit Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier und Richter am Landgericht Peikert die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Datei:2019-07-08 Peter Grünes Annahme der Anklage.pdf
Zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren ist das sogenannte Zwischenverfahren geschaltet. In diesem Verfahrensabschnitt wird die Anklage zweimal geprüft, bevor es zur Durchführung der Hauptverhandlung kommt:
Zunächst erhält das Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die zugehörigen Akten und prüft gemäß § 199 StPO, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen oder ob das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Umgangssprachlich wird dieser Vorgang als „Annahme der Anklage“ bezeichnet. (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale, die Richterin am Landgericht Nicklas sowie die Richterin am Landgericht Graf-Peters.)
Anschließend kann gemäß § 202 StPO eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet werden; nach § 202a StPO kann zudem eine Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten erfolgen.
Erst nach Abschluss dieser vorbereitenden Maßnahmen und sofern der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen (§ 203 StPO). (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes, Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier sowie Herrn Richter am Landgericht Peikert.)
Insgesamt wurde die Anklage somit durch sechs Richterinnen und Richter am Landgericht geprüft, bevor es zur Hauptverhandlung kam.
Im weiteren Verlauf führten Herr Grünes, Frau Richterin am Landgericht Ostermeier und Herr Richter am Landgericht Dr. Bauer von Ende 2019 bis Ende 2022 die Hauptverhandlung gegen meine Person durch.
Billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger durch Annahme der Anklage
Im Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung über die Annahme der Anklage lagen den entscheidenden Richterinnen und Richtern die Verfahrensakte sowie die Anklageschrift vor.
Aus diesen Unterlagen ergab sich für die Richterinnen und Richtern erkennbar, dass:
- Der zugrunde liegende Haftbefehl maßgeblich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben) beruhte, für den die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
- Der anklagende Staatsanwalt, Dr. Markus Wiesner, den Haftbefehl auf eine Rechtsnorm stützte, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls noch nicht in Kraft getreten war.
- Eine Prüfung der für eine Strafverfolgung vorausgesetzten Rechtsgrundlagen – insbesondere der Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – nicht vorgenommen wurde.
- Nach Maßgabe dieser Verordnung eine Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts nicht gegeben war, da die betroffenen Mandanten ihren ständigen Wohnsitz in Ungarn hatten und jeweils weniger als 24 Monate in Deutschland tätig waren.
- Die Fortdauer der Untersuchungshaft überdies auf Feststellungen des weiteren Sachverständigen Herrn Timo Schöller (DRV Baden-Württemberg) beruhte, gegen den aufgrund seines erklärten Zieles, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
- Herr Schöller zugleich Verfasser eines „Leitgutachtens“ ist, dessen verbindliche Verwendung durch Staatsanwalt Dr. Wiesner für alle weiteren Sachverständigen angeordnet hatte. Hierdurch wurde eine Auseinandersetzung mit abweichenden Rechtsmeinungen systematisch ausgeschlossen.
- Aufgrund dieser Anweisung war die Besorgnis der Befangenheit auch hinsichtlich sämtlicher weiterer gutachterlich tätigen Sachverständigen begründet, soweit sich deren Bewertungen auf das genannte Leitgutachten stützten. Dies betrifft insbesondere Feststellungen zur behaupteten Scheinselbstständigkeit sowie zur Höhe des angeblich entstandenen Schadens.
- Sämtliche weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen erst nach Erhalt des Leitgutachtens tätig wurden und zum selben Ergebnis kamen wie das Leitgutachten. Dieses Ergebnis war bereits aus statistischen Gründen unglaubwürdig.
- Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Florian Engl, Maik Lauer, Elke Marx und Thiemig hatten unkritisch und ohne inhaltliche Verifizierung fehlerhafte Angaben aus dem Leitgutachten übernommen. Hinsichtlich dieser Angaben hatten sie das Leitgutachten als Quelle nicht angegeben. Sie waren jedoch zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet und, soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – verpflichtet, zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen. Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung und ohne Angabe ihrer Herkunft begründen jeweils die Besorgnis der Befangenheit gegen diese Sachverständige.
- Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Martina Grötsch, Bettina Hain und Westenhuber das Vorliegen von Scheinselbständigkeit bzw. entstandenem Schaden vorsätzlich rechtswidrig festgestellt hatten.
- Die von den Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen zur angeblichen Scheinselbstständigkeit auch unter Anwendung deutschen Sozialrechts erkennbar den objektiven Tatsachen widersprachen.
- Hierdurch der konkrete Verdacht bestand, dass der ermittelnde Staatsanwalt gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen haben könnte, indem er nicht nur entlastende Umstände nicht ermittelt, sondern aktiv verhindert hat, dass fachlich abweichende Bewertungen der Rentenversicherungsträger, welche den Haftbefehl und die Anklage hätten entkräften können, Eingang in die Akten finden konnten.
- Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Sachverständige offenbar systematisch verhindert haben, dass entlastendes Beweismaterial Bestandteil der Ermittlungsakte wurde, und stattdessen vorsätzlich belastendes Beweismaterial erstellt und beigezogen haben, dessen inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft bzw. faktisch unzutreffend ist.
- Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände der Verdacht begründet ist, dass eine vorsätzliche Verfolgung Unschuldiger im Sinne des § 344 StGB sowie eine rechtswidrige Freiheitsentziehung nach § 239 StGB vorliegen könnte – unter Beteiligung des ermittelnden Staatsanwalts Dr. Markus Wiesner (Staatsanwaltschaft Augsburg) sowie der involvierten Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung.
Angesichts der fachlichen Qualifikation der entscheidenden Richterinnen und Richter ist davon auszugehen, dass ihnen die strafrechtliche und verfahrensrechtliche Relevanz der oben erwähnten Punkte bewusst war. In ihrer Gesamtschau erforderte die Sachlage zumindest eine Prüfung des Anfangsverdachts, dass ein Unschuldiger wissentlich, zumindest aber unter billigender Inkaufnahme der Strafverfolgung ausgesetzt wurde.
Trotz alledem wurde weder das Verfahren gemäß § 204 StPO vorläufig eingestellt, noch wurden weiterführende Ermittlungen zur Aufklärung entlastender Umstände veranlasst. Stattdessen wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anfangsverdacht, dass auch die entscheidenden Richterinnen und Richter eine rechtswidrige Strafverfolgung Unschuldiger zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ein solcher Verdacht erfüllt den Straftatbestand gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger).
Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:
Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale
1. Einleitung
Im Folgenden wird ein psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale, tätig am Landgericht Augsburg, aufgestellt. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im vorliegenden Sachverhalt dargelegten Konstellationen und der damit in Verbindung stehenden Handlungsweisen des Betroffenen. Zweck der Analyse ist die sachliche Einordnung des charakterlichen Profils unter Berücksichtigung moralischer, persönlichkeitsbezogener und führungsrelevanter Dimensionen. Es werden etablierte psychologische Rahmenwerke herangezogen, namentlich das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five) nach Costa und McCrae (1992) sowie das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023). Die Auswertung ist hypothetisch-induktiv geartet und orientiert sich an den dokumentierten Verhaltensmustern, ohne dass eine direkte klinische Untersuchung des Betroffenen vorliegt.
2. Auftrag und methodische Vorgehensweise
Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Gutachtens zur charakterlichen Entwicklung von Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale auf Basis des dargelegten Falls, der Vorhaltungen bzgl. der Annahme einer Anklage trotz erkennbarer prozeduraler und rechtlicher Mängel enthält. Die methodische Basis bildet eine qualitative Inhaltsanalyse der Fallbeschreibung, ergänzt durch theoretische Zuordnungen zu den angeführten Modellen. Es wird eine deduktive Herangehensweise verfolgt, wonach beobachtbare Verhaltensmuster (etwa die Missachtung entlastender Beweise oder die Ignoranz befangener Sachverständigengutachten) auf psychologische Kategorien projiziert werden. Die Bewertung berücksichtigt den beruflichen und kulturellen Kontext der richterlichen Tätigkeit in der öffentlichen Justizverwaltung ohne vorwegnehmende normative Einschätzungen. Einschränkungen resultieren aus dem Fehlen primärer Quellen (wie etwa Befragungen des Betroffenen), weshalb die Ableitungen als vorläufige Hypothesen zu gelten haben.
3. Darstellung des relevanten Sachverhalts
Der vorliegende Fall beleuchtet die Rolle von Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale als Leiter der zuständigen Kammer im Zwischenverfahren eines Strafverfahrens (2016–2022) vor dem Landgericht Augsburg, das Vorwürfe der Scheinselbständigkeit und Veruntreuung von Arbeitsentgelt betraf. Gemeinsam mit den Richterinnen Alexandra Nicklas und Sabine Graf-Peters nahm Herr Natale die Anklage an (§ 199 StPO), wonach die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft wurden. Dokumentiert sind folgende Verhaltensweisen:
- Annahme der Anklage trotz erkennbarer Mängel in den Verfahrensakten, darunter die Stützung des zugrunde liegenden Haftbefehls auf Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben), gegen den eine Besorgnis der Befangenheit begründet war (Überschreitung des Gutachtenauftrags und parteiische Tendenz, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 – 31 W 259/23 e).
- Unterlassene Prüfung der Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere unter Berücksichtigung des ungarischen Wohnsitzes der Mandanten und der Tätigkeitsdauer von unter 24 Monaten, was die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 266a StGB ausschloss.
- Billigung der Fortdauer der Untersuchungshaft (ca. 900 Tage für drei Personen) auf Basis des "Leitgutachtens" von Herrn Timo Schöller (DRV Baden-Württemberg), das mit der Absicht erstellt wurde, "die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken", sowie unkritische Übernahmen durch weitere Sachverständige (z. B. Maik Lauer, Elke Marx), die ohne Quellenkenntlichmachung erfolgten und eine Besorgnis der Befangenheit begründeten.
- Ignoranz entlastender Beweise und parteiischer Ermittlungen (Leitgutachten), was einen Verstoß gegen § 160 Abs. 2 StPO (Ermittlung entlastender Umstände) indizierte.
- Fehlende Anordnung weiterführender Ermittlungen oder vorläufige Einstellung (§ 204 StPO), stattdessen Zulassung zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens, trotz Anfangsverdachts einer Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) und rechtswidrigen Freiheitsentziehungen (§ 239 StGB).
Diese Muster weisen auf eine priorisierte Ausrichtung an anklagenden Interessen hin, die über prozedurale Sorgfalt und grundrechtliche Garantien gestellt wird, in Übereinstimmung mit früheren Kontroversen um Befangenheit in von Herrn Wolfgang Natale geleiteten Kammern (Liebeskammer Augsburg, Mediamarkt Bestechung).
4. Psychologische Analyse
4.1 Moralentwicklung nach Kohlbergs Stufenmodell (1981)
Das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg gliedert sich in drei Ebenen mit sechs Stufen, die den Fortschritt von egozentrischen zu universalen moralischen Orientierungen abbilden: präkonventionell (Stufen 1–2: Gehorsam und Instrumentelle Relativität), konventionell (Stufen 3–4: Interpersonelle Übereinstimmung und Gesetzes- sowie Ordnungsorientierung) sowie postkonventionell (Stufen 5–6: Sozialvertrag und Universelle ethische Prinzipien).
Die Handlungsweisen von Herrn Vorsitzenden Richter Natale korrespondieren vorwiegend mit der konventionellen Ebene, namentlich Stufe 4 (Orientierung an Gesetzen und Autorität). Die Annahme der Anklage trotz bekannter Defizite (z. B. befangene Gutachten und fehlende Kollisionsrechtsprüfung) deutet auf eine rigide Bindung an formale Verfahrensnormen und hierarchische Weisungen (z. B. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) hin, die substantielle Rechte und entlastende Indizien unterordnet. Dies äußert sich in der Billigung einer potenziell rechtswidrigen Verfolgung, was eine autoritätskonforme Haltung gegenüber übergeordneten Verfolgungsinteressen widerspiegelt. Ansätze der Stufe 3 (Beziehungsorientierung) sind erkennbar, soweit eine implizite Allianz mit ermittelnden Behörden priorisiert wird. Ein Fortschritt zur postkonventionellen Ebene (z. B. Gewichtung des Rechtsstaatsprinzips oder individueller Unschuldsvermutung) fehlt, da keine Reflexion systemischer Ungleichgewichte (etwa systematische Ausschließung abweichender Rechtsmeinungen) erfolgt. Der charakterliche Entwicklungsstand erscheint folglich auf konventioneller Stufe verankert, mit Implikationen für ethische Engstirnigkeit in leitenden richterlichen Funktionen.
4.2 Persönlichkeitsmerkmale nach dem Fünf-Faktoren-Modell (Big Five; Costa & McCrae, 1992)
Das Fünf-Faktoren-Modell bewertet Persönlichkeitsdimensionen anhand von Offenheit für Erfahrungen (O), Gewissenhaftigkeit (C), Extraversion (E), Verträglichkeit (A) und Neurotizismus (N). Aufgrund der beobachteten Muster ergibt sich eine hypothetische Profilskizze wie folgt:
| Dimension | Bewertung (hypothetisch) | Begründung aus dem Fall |
|---|---|---|
| Offenheit (O) | Niedrig | Geringe Rezeptivität für abweichende Rechtsindizien (z. B. Ignoranz der Verordnung (EG) 883/2004 und entlastender Beweismittel); starre Adhäsion an vorgegebene Anklagenarrative. |
| Gewissenhaftigkeit (C) | Hoch (prozedural) | Strenge Einhaltung formeller Zwischenverfahrensschritte (§ 199 StPO), jedoch selektiv und nicht substantiell (Unterlassung Prüfung befangener Sachverständigengutachten). |
| Extraversion (E) | Mittel | Keine expliziten Indikatoren; implizit durch Entscheidungsassertivität in anklageprüfenden Kontexten (z. B. Zulassung zur Hauptverhandlung). |
| Verträglichkeit (A) | Niedrig | Mangelnde Sensibilität für Betroffene (Billigung von Haftfolgen inklusive Kindeswohlbeeinträchtigung); priorisierte Autoritätshörigkeit über Empathie. |
| Neurotizismus (N) | Niedrig | Stabile Durchführung anklageentscheidender Maßnahmen trotz potenzieller Kontroversen; geringe Anzeichen affektiver Vulnerabilität. |
Das Profil kennzeichnet sich durch eine einseitig gesteigerte Gewissenhaftigkeit, gepaart mit reduzierter Verträglichkeit und Offenheit, was zu einer Tendenz dogmatischer Hierarchiebindung führt. Dies birgt Risiken für interpersonelle und ethische Konflikte in richterlichen Rollen.
4.3 Führungspsychologische Aspekte nach dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023)
Das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023) ordnet Kompetenzen in vier Cluster ein: Selbstführung (z. B. Selbstreflexion, Integrität), Fachkompetenz (z. B. Rechtskenntnis), Sozialkompetenz (z. B. Empathie, Stakeholder-Management) und Organisationskompetenz (z. B. Systemorientierung, Resilienz). Es fordert eine integrative Anwendung adaptiver Kompetenzen für verantwortungsvolle Führung in komplexen Institutionen.
Bei Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale lassen sich Lücken in der Selbstführung (geringe Reflexionskompetenz: fehlende Berücksichtigung befangener Sachverständigengutachten trotz qualifikatorischer Kenntnis) und Sozialkompetenz (reduzierte Empathie: Billigung Freiheitsentziehungen und familiärer Belastungen) feststellen. Die Fachkompetenz wirkt hoch (Vertrautheit mit Strafprozessrecht), indes instrumentalisiert (z. B. Oberflächenprüfung der Anklageschrift trotz statistisch unglaubwürdiger Gutachtenergebnisse). Im Organisationscluster überwiegt eine systemkonforme Orientierung (Ausrichtung an Staatsanwaltsanträgen), die adaptive Elemente (z. B. EU-Rechtskonformität) vernachlässigt. Insgesamt entspricht das Profil einem transaktionalen Führungsstil, der institutionelle Erwartungen bedient, transformative Aspekte (z. B. ethische Innovation in Anklageprüfungen) jedoch ausspart. Der charakterliche Entwicklungsstand offenbart eine Stagnation adaptiver Führungsressourcen, mit Potenzial für funktionale Dysbalancen in leitenden justiziellen Positionen.
5. Gesamtbewertung des charakterlichen Entwicklungsstands
Der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale gestaltet sich als geprägt von konventioneller Moralbindungen (Kohlberg), selektiv hoher Gewissenhaftigkeit bei eingeschränkter Verträglichkeit (Big Five) und partieller Führungskompetenz (ZHAW). Die dokumentierten Verhaltensmuster indizieren eine starke institutionelle Loyalität, die prozedurale Neutralität und grundrechtliche Sensibilität einschränkt, was zu einer Fixierung auf Stufe-4-Moral und transaktionalen Führungsmodi führt. Dies impliziert ein mittleres Risiko für ethische Vulnerabilitäten in anklageprüfenden Kontexten, ohne Annahme pathologischer Deviations. Eine Förderung der Entwicklung könnte durch reflexive Maßnahmen (z. B. interdisziplinäre Ethikseminare) erfolgen.
6. Schluss und Empfehlungen
Das Gutachten konkludiert, dass der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale eine konventionell-hierarchische Prägung aufweist, die in standardisierten justiziellen Abläufen Vorteile bieten kann, Vulnerabilitäten hinsichtlich Unparteilichkeit und Adaptivität jedoch einbegreift. Es wird eine unabhängige fachpsychologische Validierung mittels direkter Assessments empfohlen.
Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände