Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier
Im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg ließ Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier zusammen mit Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Peter Grünes und Richter am Landgericht Peikert die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens. Anschließend nahm sie als Bericht erstattende Richterin an der Hauptverhandlung teil.
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Einleitung
Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.
Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.
Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.
Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.
Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.
Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.
Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.
Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.
Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".
Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.
Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.
Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.
Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.
Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.
Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock
Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier ließ zusammen mit Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Peter Grünes und Richter am Landgericht Peikert die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Datei:2019-07-08 Peter Grünes Annahme der Anklage.pdf
Zuvor war die Anklage durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale, die Richterin am Landgericht Alexandra Nicklas und die Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters angenommen worden.
Zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren ist das sogenannte Zwischenverfahren geschaltet. In diesem Verfahrensabschnitt wird die Anklage zweimal geprüft, bevor es zur Durchführung der Hauptverhandlung kommt:
Zunächst erhält das Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die zugehörigen Akten und prüft gemäß § 199 StPO, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen oder ob das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Umgangssprachlich wird dieser Vorgang als „Annahme der Anklage“ bezeichnet. (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale, die Richterin am Landgericht Nicklas sowie die Richterin am Landgericht Graf-Peters.)
Anschließend kann gemäß § 202 StPO eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet werden; nach § 202a StPO kann zudem eine Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten erfolgen.
Erst nach Abschluss dieser vorbereitenden Maßnahmen und sofern der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen (§ 203 StPO). (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes, Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier sowie Herrn Richter am Landgericht Peikert.)
Insgesamt wurde die Anklage somit durch sechs Richterinnen und Richter am Landgericht geprüft, bevor es zur Hauptverhandlung kam.
Im weiteren Verlauf führten Herr Grünes, Frau Ostermeier und Herr Richter am Landgericht Dr. Bauer von Ende 2019 bis Ende 2022 die Hauptverhandlung gegen meine Person durch.
Billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Anklage sowie über die Eröffnung des Hauptverfahrens lagen den entscheidenden Richterinnen und Richtern die Verfahrensakte sowie die Anklageschrift vor.
Aus diesen Unterlagen ergab sich für die Richterinnen und Richtern erkennbar, dass:
- Der zugrunde liegende Haftbefehl maßgeblich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben) beruhte, für den die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
- Der anklagende Staatsanwalt, Dr. Markus Wiesner, den Haftbefehl auf eine Rechtsnorm stützte, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls noch nicht in Kraft getreten war.
- Eine Prüfung der für eine Strafverfolgung vorausgesetzten Rechtsgrundlagen – insbesondere der Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – nicht vorgenommen wurde.
- Nach Maßgabe dieser Verordnung eine Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts nicht gegeben war, da die betroffenen Mandanten ihren ständigen Wohnsitz in Ungarn hatten und jeweils weniger als 24 Monate in Deutschland tätig waren.
- Die Fortdauer der Untersuchungshaft überdies auf Feststellungen des weiteren Sachverständigen Herrn Timo Schöller (DRV Baden-Württemberg) beruhte, gegen den aufgrund seines erklärten Zieles, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
- Herr Schöller zugleich Verfasser eines „Leitgutachtens“ ist, dessen verbindliche Verwendung durch Staatsanwalt Dr. Wiesner für alle weiteren Sachverständigen angeordnet hatte. Hierdurch wurde eine Auseinandersetzung mit abweichenden Rechtsmeinungen systematisch ausgeschlossen.
- Aufgrund dieser Anweisung war die Besorgnis der Befangenheit auch hinsichtlich sämtlicher weiterer gutachterlich tätigen Sachverständigen begründet, soweit sich deren Bewertungen auf das genannte Leitgutachten stützten. Dies betrifft insbesondere Feststellungen zur behaupteten Scheinselbstständigkeit sowie zur Höhe des angeblich entstandenen Schadens.
- Sämtliche weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen erst nach Erhalt des Leitgutachtens tätig wurden und zum selben Ergebnis kamen wie das Leitgutachten. Dieses Ergebnis war bereits aus statistischen Gründen unglaubwürdig.
- Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Florian Engl, Maik Lauer, Elke Marx und Thiemig hatten unkritisch und ohne inhaltliche Verifizierung fehlerhafte Angaben aus dem Leitgutachten übernommen. Hinsichtlich dieser Angaben hatten sie das Leitgutachten als Quelle nicht angegeben. Sie waren jedoch zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet und, soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – verpflichtet, zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen. Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung und ohne Angabe ihrer Herkunft begründen jeweils die Besorgnis der Befangenheit gegen diese Sachverständige.
- Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Martina Grötsch, Bettina Hain und Westenhuber das Vorliegen von Scheinselbständigkeit bzw. entstandenem Schaden vorsätzlich rechtswidrig festgestellt hatten.
- Die von den Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen zur angeblichen Scheinselbstständigkeit auch unter Anwendung deutschen Sozialrechts erkennbar den objektiven Tatsachen widersprachen.
- Hierdurch der konkrete Verdacht bestand, dass der ermittelnde Staatsanwalt gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen haben könnte, indem er nicht nur entlastende Umstände nicht ermittelt, sondern aktiv verhindert hat, dass fachlich abweichende Bewertungen der Rentenversicherungsträger, welche den Haftbefehl und die Anklage hätten entkräften können, Eingang in die Akten finden konnten.
- Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Sachverständige offenbar systematisch verhindert haben, dass entlastendes Beweismaterial Bestandteil der Ermittlungsakte wurde, und stattdessen vorsätzlich belastendes Beweismaterial erstellt und beigezogen haben, dessen inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft bzw. faktisch unzutreffend ist.
- Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände der Verdacht begründet ist, dass eine vorsätzliche Verfolgung Unschuldiger im Sinne des § 344 StGB sowie eine rechtswidrige Freiheitsentziehung nach § 239 StGB vorliegen könnte – unter Beteiligung des ermittelnden Staatsanwalts Dr. Markus Wiesner (Staatsanwaltschaft Augsburg) sowie der involvierten Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung.
Angesichts der fachlichen Qualifikation der entscheidenden Richterinnen und Richter war davon auszugehen, dass ihnen die strafrechtliche und verfahrensrechtliche Relevanz der oben erwähnten Punkte bewusst war. In ihrer Gesamtschau erforderte die Sachlage zumindest eine Prüfung des Anfangsverdachts, dass ein Unschuldiger wissentlich, zumindest aber unter billigender Inkaufnahme der Strafverfolgung ausgesetzt wurde.
Trotz alledem wurde weder das Verfahren gemäß § 204 StPO vorläufig eingestellt, noch wurden weiterführende Ermittlungen zur Aufklärung entlastender Umstände veranlasst. Stattdessen wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anfangsverdacht, dass auch die entscheidenden Richterinnen und Richter eine rechtswidrige Strafverfolgung eines Unschuldigen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ein solcher Verdacht erfüllt den Straftatbestand gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger).
Vorsätzlich Parteiliche Befragung und Aussageinterpretation durch die Kammer
Von staatlicher Seite wurde der Großteil der Befragungen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes geführt. Herrn Grünes Befragungstechnik zielte darauf ab, den Zeugen unauffällig Aussagen in den Mund zu legen, die diese eigentlich nicht getätigt hatten. Erleichtert wurde diese Technik durch den Umstand, dass in den meisten Fällen ein Dolmetscher zur Übersetzung nötig war.
Die Vorgehensweise und Absicht des Vorsitzenden flog auf, als der Vorsitzende die Befragung versuchsweise durch die Beisitzende Richterin Frau Ostermeier durchführen ließ:
Am 10.08.2021 wurde unser Mandant, Herr [geschwärzt], gerichtlich vernommen. Zunächst berichtete er, wie die Beziehung zwischen ihm und seinem Auftraggeber gelebt wurde. Hierbei gab er an, dass er seinen Urlaub mit dem Bauleiter absprach. Er gab weiterhin an, dass er vom Bauleiter manchmal gebeten wurde, ob er seine Urlaubsplanung anders gestalten könne. Er, der Auftragnehmer, habe dann geschaut, ob er das könne, und wenn er das konnte, dann sei er auf die Bitte des Bauleiters eingegangen. Wenn er das aber nicht konnte, dann habe der Bauleiter das Nachsehen gehabt.
Sodann wurde mit der Befragung fortgefahren.
Im weiteren Verlauf stellte Frau Ostermeier schließlich die Frage, ob unser Mandant, wenn er früher von der Baustelle ging als üblich oder wenn er eine Pause machte, dies das dann auch mit dem Bauleiter absprechen musste?
Daraufhin stellte ich die Frage, wie die Richterin darauf käme, dass er das auch musste? Mir war nicht klar, was er denn zuvor gemusst haben solle, also woher das Wörtchen auch kommt?
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Peter Grünes und die Richterin Melanie Ostermeier erklärten daraufhin gemeinsam: Daraus, dass der Monteur seinen Urlaub mit dem Bauleiter abgesprochen hatte, sei zu folgern, dass er dies getan habe, weil er das gemusst habe (Also dass er wie ein Arbeitnehmer verpflichtet war, seinen Urlaub anzumelden.).
Und nun bestehe daher aus Sicht der Kammer die Frage, ob er es auch habe absprechen müssen, wenn er früher als sonst die Baustelle verlassen habe...
Auch Herr Dr. Bauer widersprach dem nicht.
Aus der Tatsache, dass der Bauleiter sich der Planung des Monteurs anpassen musste, folgt, dass der Monteur in seinen Entscheidungen frei war und zudem, dass der Bauleiter in einer schwächeren Verhandlungsposition war. Dies deutet auf ein Abhängigkeitsgefälle zugunsten des selbständigen Mandanten hin. Die Tatsache, dass sich der Bauleiter den Wünschen des Mandanten beugen und ihm nicht vorschreiben konnte, wie er seinen Urlaub plant, spricht gegen das eine zentrale Merkmal von Scheinselbständigkeit, der persönliche Abhängigkeit.
Scheinselbständigkeit liegt immer genau dann vor (und nur dann), wenn sich ein Auftragnehmer in persönlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber befindet. Um festzustellen, ob persönliche Abhängigkeit vorliegt, werden u.a die Merkmale "Pflicht zur Anwesenheit nach Maßgabe des Auftraggebers" und "Genehmigungspflicht von Urlaubszeiten durch den Auftraggeber" geprüft.
Aus der Tatsache, dass der Bauleiter sich der Planung des Monteurs anpassen musste, folgt zum Einen, dass der Monteur in seinen Entscheidungen frei war und zum Anderen, dass der Auftraggeber sich in einer schwächeren Verhandlungsposition befand.
In Bezug auf die zu prüfende persönliche Abhängigkeit deutete dies auf ein Abhängigkeitsgefälle zugunsten des Auftragnehmers hin, was gegen das Vorliegen des Merkmals persönlicher Abhängigkeit spricht und somit gegen Scheinselbständigkeit und auch gegen den meiner Person zur Last gelegten Vorwurf der Hinterziehung und Veruntreuung von Sozialabgaben.
Vorsätzliche Missinterpretation von Zeugenangaben und Verletzung des Neutralitätsgebots durch die Richter des Augsburger Landgerichts
Die Behauptung, dass aus der Angabe, dass ein Auftragnehmer seinen Urlaub mit dem Bauleiter abgesprochen habe, zu folgern sei, dass hierzu eine Pflicht bestanden habe, entbehrt der Logik. Die Richter der Kammer, Herr Grünes, Frau Ostermeier und Herr Bauer, wussten dies aufgrund ihrer Qualifikation. Die Missinterpretation erfolgt somit vorsätzlich und fiel parteiisch zu Lasten meiner Person aus.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Bürger vor Gericht einen Anspruch darauf, dass der über sein Anliegen urteilende Richter gegenüber den Verfahrensbeteiligten neutral agiert und eine gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten wahrt (BVerfG; Beschluss v. 24.12.2006, 2 BvR 958/06) (Quelle: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/erfolgreicher-befangenheitsantrag/kein-leichter-weg_206_155456.html)
Aus dem Urteil:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>). (Rn. 11) Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. (Beginn von Rn. 12)
Auch nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 38 DRiG) hat ein Richter öffentlich zu schwören, sein Amt "getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen".
Somit darf keine Partei durch staatliche Einflussnahme bevorzugt oder benachteiligt werden. Dennoch interpretierten die genannten Richter die Aussage meines Mandanten wider Wahrheit und gegen meine Person. Damit haben die genannten Richter wohl gegen das Neutralitätsgebot verstoßen.
Das Wort "auch"
Das Wort „auch“ ist im Deutschen ein äußerst vielseitiges Partikel, das in unterschiedlichen Funktionen eingesetzt werden kann. Im Folgenden wird übersichtlich dargestellt, wie „auch“ verwendet werden kann:
- Adverbiale Verwendung (im Sinne von „ebenfalls“, „gleichfalls“): Dient dazu, auszudrücken, dass eine Aussage auf mehrere Personen/Sachen zutrifft. Beispiel: „Lisa kommt auch zur Party.“ (Neben anderen Personen kommt Lisa ebenfalls.)
- Verstärkend, betonend („sogar“, „selbst“): „Auch“ kann benutzt werden, um zu zeigen, dass etwas überraschenderweise gilt. Beispiel: „Auch er hat das geschafft.“ (Der Sprecher findet es bemerkenswert, dass gerade diese Person es geschafft hat.); „Auch bei schlechtem Wetter findet das Fest statt.“ (Sogar bei widrigen Bedingungen.)
- Einschränkend (in Kombination: „auch wenn“, „auch nur“, „nicht einmal“): In Nebensatzkonstruktionen zur Einschränkung, oft mit „wenn“. Beispiel: „Ich gehe spazieren, auch wenn es regnet.“ („Selbst wenn es regnet“ – die Hauptaussage bleibt bestehen.); „Du darfst das auch nicht vergessen!“ (Mit Betonung: Schon ein einziger Verstoß wäre schlimm.)
- Im Sinne einer Aufzählung / Hinzufügung: Um zusätzliche Informationen, Argumente oder Eigenschaften aufzuzählen. Beispiel: „Die Stadt bietet Museen, Theater und auch Kinos.“; „Ich esse gern Obst, auch Bananen.“
- Im Fragesatz als Ausdruck von Zweifel, Überraschung oder zur Bekräftigung: Wird manchmal am Satzanfang oder -ende verwendet, um Emotionen zu zeigen. Beispiel: „Auch das noch!“ (Ausdruck von Ärger/Überforderung); „Wer kommt auch mit?“ (Wer kommt ebenfalls mit?)
- Als Modalpartikel: Im gesprochenen Deutsch zur Abschwächung oder Verstärkung, oft im Mittelteil des Satzes; drückt dann oft Ungeduld, Ironie oder Empörung aus. Beispiel: „Kommst du auch endlich?“; „Was machst du denn da auch wieder?“
- In festen Wendungen / Redewendungen: „Auch sonst alles in Ordnung?“; „Nun hör aber auch mal auf.“
Zusammenfassung: Das Wort „auch“ kann als Adverb, Konjunktionsteil, Modalpartikel und Verstärker dienen. Es verbindet, betont, schließt ein, schränkt ein oder drückt Emotionen aus. In natürlicher Sprach wird es oft beiläufig und ohne Bezug auf etwas zuvor gesagtes verwendet. Ob sich das Wort "auch" auf etwas zuvor gesagtes bezieht, oder nur als Übergangswort verwendet wird, ergibt sich stets aus dem Kontext des Satzes und der Betonung.
Im vorliegenden Fall wurde durch die Betonung des Wortes "auch" durch die Richterin Ostermeier deutlich, dass sie sich auf etwas zuvor gesagtes bezog. Die durch meine Person gestellte Nachfrage, auf welchen Sachverhalt sich die Richterin beziehe, führte zur Offenbarung der falschen und parteilich zu meinen Lasten ausfallende Missinterpretation von Zeugenaussagen der Kammer.
Dabei ging es nicht nur um den an dieser Stelle vernommenen Mandanten. Denn in vielen Sitzungen zuvor hatte der Vorsitzende Richter Peter Grünes genau dieselben Fragen auf dieselbe Weise gestellt, hierbei jedoch jeweils das Wort "auch" auf eine Weise betont, dass es nicht als adverbial im Sinne von „ebenfalls“, „gleichfalls" erkennbar war.
Frau Ostermeier hatte offenbar nicht begriffen, dass diese Vorgehensweise nötig war, um die Parteilichkeit der Kammer zu verbergen. Hierdurch kam es zu der Betonung, der der Absicht entsprach, hierdurch dem Zeugen andichten zu könne, er habe angegeben, dass er seinen Urlaub habe absprechen müssen.
Nach vorläufiger Einschätzung kann das Verhalten der Kammer umgangssprachlich als "das Wort im Mund herumdrehen" bezeichnet werden.
In der anschließend durch Herrn Stirnweiß erfolgten Befragung meines Mandanten stellte dieser klar, dass er nichts gemusst habe. Er sei in seinen Entscheidungen völlig frei gewesen.
Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Zugrundelegung sachfremder Erwägungen
Am 17.02.2022 wurde der Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herr Maik Lauer zu seiner Tätigkeit gerichtlich vernommen. Hierbei gab Herr Lauer in Bezug auf meine Mandanten an:
SV Lauer: Für uns sind das Arbeitnehmer.
RA Grimm: Wer sind uns? Wer sind wir?
SV Lauer: Die Deutsche Rentenversicherung!
RA Siepmann: Und spätestens da ist der Sachverständige kein Sachverständiger mehr.
RA Grimm: Ich beantrage eine Unterbrechung.
RA Stirnweiß: Ein klassisches Out.
Dieses Bekenntnis zeigt, dass Herr Lauer sich als im Lager der angeblich geschädigten Partei der Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. Die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer ist somit begründet und die von ihm erstellten Beweismittel und getroffenen Feststellung sind somit gerichtlich nicht verwertbar. Die Richter des Landgerichts Augsburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes, Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier und Richter am Landgericht Dr. Bauer, lehnten einen diesbezüglich von uns gestellten Antrag jedoch ab. Als Grund dafür, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet sei, gaben die Richter des Landgerichts Augsburg an, dass die Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde:

Datei:Ablehnung Zeugenladung und Befangenheit Sachverständiger Lauer.pdf
Die Durchführung der Hauptverhandlung hat aber mit der Frage der Befangenheit nichts zu tun. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Es durfte nicht sein, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen diesen Sachverständigen begründet war, denn dann wären dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen und 511 zu prüfenden Fällen nichtig und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen hinfällig. Das durfte nicht sein und deshalb wurde der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft war den entscheidenden Richtern offenbar wichtiger als ihr Eid auf die Verfassung.
Aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation war den entscheidenden Richtern bekannt, dass die zugrunde liegende Argumentation weder nachvollziehbar noch rechtlich haltbar ist.
Nach § 339 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich ein Richter strafbar, wenn er sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Die Strafandrohung reicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Das Verhalten der Richter erfüllt nach vorläufiger Würdigung zumindest den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 339 StGB (Rechtsbeugung).
Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags war den entscheidenden Richtern bereits bekannt, dass der leitende Ermittler, Herr Axel Schur, in Absprache mit dem federführenden Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner den eindeutigen Entlastungsbeweis in Gestalt eines Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zurückgehalten hatte, in dem festgestellt worden war, dass das von mir übernommene Geschäftsmodell rechtlich zulässig ist und die geprüften Monteure als selbständig einzustufen sind.
Dennoch hatten Ermittler und Staatsanwaltschaft die Verfolgung meiner Person fortgesetzt.
Die Entscheidung aus sachfremden Erwägungen offenbart, dass die entscheidenden Richtern sich das Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hatten und zur Durchsetzung dieses Ziels bereit waren, Entscheidungen zu treffen, die den objektiven rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.
Nötigung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO
Dadurch, dass Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes und Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen haben, nahmen sie die Möglichkeit, dass hierdurch Unschuldiger verfolgt werden, zumindest billigend in Kauf. Der subjektive Tatbestand des § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) wäre damit erfüllt. Sollte darüber hinaus auch der objektive Tatbestand des § 344 StGB – also die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gegen eine objektiv unschuldige Person – verwirklicht worden sein, wäre das Verhalten der genannten Richter strafrechtlich relevant.
Vor diesem Hintergrund bestand für Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes und Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier ein erhebliches Eigeninteresse daran, einen Freispruch meiner Person zu verhindern, da ein solcher die Möglichkeit einer strafrechtlichen Inanspruchnahme wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und/oder Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) hinsichtlich der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und ihrer Durchführung eröffnet hätte.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 teilte Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes mit, dass die Kammer weiterhin einen dringenden Tatverdacht gegen meine Person sehe, jedoch unter Abwägung aller Umstände eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO als aktuell sinnvollste Lösung erachte. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein einmaliges Angebot der Kammer handele, das zeitnah angenommen werden müsse (vgl. Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Augsburg, Peter Grünes, vom 20.07.2022, Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15(2)):

Vor dem Hintergrund, dass sowohl Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes als auch Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier einen Freispruch meiner Person in jedem Fall zu verhindern suchten und bereits zuvor durch die Ablehnung des Antrags auf Besorgnis der Befangenheit unter sachfremden Erwägungen dokumentiert hatten, dass sie sich die Interessen der Staatsanwaltschaft – namentlich die Durchsetzung einer Verurteilung entgegen der objektiven Sach- und Rechtslage – zu eigen gemacht hatten, ist das Angebot einer Einstellung nach § 153a StPO als Druckmittel zu werten. Es sollte offensichtlich eine Zustimmung meinerseits zu einer Verfahrensbeendigung ohne Freispruch herbeigeführt werden, wobei für den Fall der Ablehnung dieses Angebots die Verurteilung in Aussicht gestellt wurde.
Ein derartiges Vorgehen erfüllt nach summarischer Prüfung zumindest den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen, parteilichen und rechtswidrigen Verfahrensführung und könnte als strafbare Handlung nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) und/oder § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 240 Nötigung bzw. § 241 Bedrohung zu qualifizieren sein
Weitere Verfehlungen
Weitere Verfehlungen der Frau Melanie Ostermeier können meinen Schreiben vom 08-11-2023 an alle Mitglieder des bayerischen Landtags entnommen werden.
Strafanzeige
Ich habe Strafanzeige gegen Frau Melanie Ostermeier gestellt.
Auf Weisung der Bayerischen Staatsregierung wurde die Aufklärung ihrer Taten an die an den beanstandeten Handlungen ebenfalls beteiligten Generalstaatsanwaltschaft München und von dort an die ebenfalls beteiligte Staatsanwaltschaft Augsburg übertragen.
Dies ergibt sich aus einer Aussage der Vorsitzenden des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger in der Sitzung des Ausschuss vom 14.03.2024.
Die Übertragung der Aufklärung an die Beschuldigten führte dazu, dass die Aufklärung unterblieb.
Datei:Ablehnung Strafanzeige Ostermeier Grünes durch die Generalstaatsanwaltschaft München.pdf
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung wurde meiner Strafanzeige gegen Frau Melanie Ostermeier keine Folge gegeben. In letzter Instanz wurden diese Entscheidungen durch Richter des Oberlandesgericht Münchens bestätigt, die zuvor ebenfalls an den beanstandeten Handlungen beteiligt waren.
Datei:2025-03-13 Ablehnung Strafanzeigen durch OLG München.pdf
Die Richter entschieden hier zusätzlich entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, dass aus einer gegebenen Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens ein Schuldeingeständnis abgeleitet werden kann und schlossen hieraus, dass kein Unschuldiger verfolgt wurde. Auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter nicht ein. Siehe Hauptseite.
Die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig:
Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:
Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Richterin Melanie Ostermeier
1. Einleitung
Im Folgenden wird ein psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Richterin Melanie Ostermeier, tätig am Landgericht Augsburg, aufgestellt. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im vorliegenden Sachverhalt dargelegten Konstellationen und der damit in Verbindung stehenden Handlungsweisen der Betroffenen. Zweck der Analyse ist die sachliche Einordnung des charakterlichen Profils unter Berücksichtigung moralischer, persönlichkeitsbezogener und führungsrelevanter Dimensionen. Es werden etablierte psychologische Rahmenwerke herangezogen, namentlich das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five) nach Costa und McCrae (1992) sowie das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023). Die Auswertung ist hypothetisch-induktiv geartet und orientiert sich an den dokumentierten Verhaltensmustern, ohne dass eine direkte klinische Untersuchung der Betroffenen vorliegt.
2. Auftrag und methodische Vorgehensweise
Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Gutachtens zur charakterlichen Entwicklung von Frau Richterin Melanie Ostermeier auf Basis des dargelegten Falls, der Vorhaltungen bzgl. der Zulassung einer Anklage trotz erkennbarer prozeduraler und rechtlicher Mängel, parteiischer Befragungstechniken, Missinterpretation von Zeugenaussagen, Ablehnung eines Befangenheitsantrags aus sachfremden Gründen sowie Nötigung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung gemäß § 153a StPO enthält. Die methodische Basis bildet eine qualitative Inhaltsanalyse der Fallbeschreibung, ergänzt durch theoretische Zuordnungen zu den angeführten Modellen. Es wird eine deduktive Herangehensweise verfolgt, wonach beobachtbare Verhaltensmuster (etwa die suggestive Interpretation des Wortes „auch“ in Zeugenbefragungen oder die sachfremde Ablehnung eines Befangenheitsantrags) auf psychologische Kategorien projiziert werden. Die Bewertung berücksichtigt den beruflichen und kulturellen Kontext der richterlichen Tätigkeit in der öffentlichen Justizverwaltung ohne vorwegnehmende normative Einschätzungen. Einschränkungen resultieren aus dem Fehlen primärer Quellen (wie etwa Befragungen der Betroffenen), weshalb die Ableitungen als vorläufige Hypothesen zu gelten haben.
3. Darstellung des relevanten Sachverhalts
Der vorliegende Fall beleuchtet die Rolle von Frau Richterin Melanie Ostermeier als beisitzendes Mitglied der zuständigen Kammer im Zwischen- und Hauptverfahren eines Strafverfahrens (2016–2022) vor dem Landgericht Augsburg, das Vorwürfe der Scheinselbständigkeit und Veruntreuung von Arbeitsentgelt betraf. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden Richter Peter Grünes und dem Richter Peikert ließ Frau Ostermeier die Anklage zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), an welcher sie als Richtern teilnahm. Dokumentiert sind folgende Verhaltensweisen:
- Zulassung der Anklage trotz erkennbarer Mängel in den Verfahrensakten, darunter die Stützung des zugrunde liegenden Haftbefehls auf Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben), gegen den eine Besorgnis der Befangenheit begründet war (Überschreitung des Gutachtenauftrags und parteiische Tendenz, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 – 31 W 259/23 e), sowie fehlende Prüfung der Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
- Parteiliche Befragungstechnik in der Hauptverhandlung (z. B. suggestive Frage vom 10.08.2021 mit Betonung des Wortes „auch“ in der Vernehmung eines Mandanten, wonach aus der Abstimmung von Urlaubszeiten eine implizite Pflicht hierzu abgeleitet wurde), die eine Verletzung des Neutralitätsgebots (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG, Beschluss vom 24.12.2006 – 2 BvR 958/06) indiziert und wider besseres Wissen erfolgte, in gemeinsamer Erklärung mit dem Vorsitzenden Richter.
- Ablehnung eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen Herrn Maik Lauer wegen Befangenheit (Vernehmung vom 17.02.2022) unter sachfremden Erwägungen („Hauptverhandlung duldet keinen Aufschub“, § 29 StPO), trotz erkennbarer Parteinahme („Für uns sind das Arbeitnehmer“ – „Die Deutsche Rentenversicherung!“), was eine unzutreffende Ermessensausübung darstellt und den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) begründet.
- Nötigung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Einstellung gemäß § 153a StPO (Verfügung vom 20.07.2022), dargestellt als „einmaliges Angebot“, das zeitnah angenommen werden müsse, trotz Zweifeln an der Strafbarkeit („Am Anfang sah die Sache schwarz aus, dann grau. Aus Sicht der Kammer dunkelgrau“), was ein Eigeninteresse an der Vermeidung eines Freispruchs (Risiko strafrechtlicher Inanspruchnahme) offenbart und den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) indizieren könnte.
- Weitere Verfehlungen, wie die systematische Missinterpretation von Zeugenaussagen und die Unterlassung weiterführender Ermittlungen (§ 204 StPO), die eine billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) implizieren.
Diese Muster weisen auf eine priorisierte Ausrichtung an verfolgungsbezogenen Interessen hin, die über prozedurale Neutralität und grundrechtliche Garantien gestellt wird.
4. Psychologische Analyse
4.1 Moralentwicklung nach Kohlbergs Stufenmodell (1981)
Das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg gliedert sich in drei Ebenen mit sechs Stufen, die den Fortschritt von egozentrischen zu universalen moralischen Orientierungen abbilden: präkonventionell (Stufen 1–2: Gehorsam und Instrumentelle Relativität), konventionell (Stufen 3–4: Interpersonelle Übereinstimmung und Gesetzes- sowie Ordnungsorientierung) sowie postkonventionell (Stufen 5–6: Sozialvertrag und Universelle ethische Prinzipien).
Die Handlungsweisen von Frau Richterin Ostermeier korrespondieren vorwiegend mit der konventionellen Ebene, namentlich Stufe 4 (Orientierung an Gesetzen und Autorität). Die Zulassung der Anklage und die suggestive Befragungstechnik (z. B. Missinterpretation des Wortes „auch“) deuten auf eine rigide Bindung an formale Verfahrensnormen und hierarchische Weisungen hin, die substantielle Rechte und entlastende Indizien (z. B. fehlende Rechtsgrundlage) untergeordnet. Dies äußert sich in der sachfremden Ablehnung des Befangenheitsantrags und der Nötigung zur Zustimmungserklärung, was eine autoritätskonforme Haltung gegenüber übergeordneten Verfolgungsinteressen widerspiegelt. Ansätze der Stufe 3 (Beziehungsorientierung) sind erkennbar, soweit eine implizite Allianz mit der Staatsanwaltschaft priorisiert wird. Ein Fortschritt zur postkonventionellen Ebene (z. B. Gewichtung des Neutralitätsgebots oder der Unschuldsvermutung) fehlt, da keine Reflexion systemischer Ungleichgewichte (etwa Verletzung des richterlichen Eides, § 38 DRiG) erfolgt. Der charakterliche Entwicklungsstand erscheint folglich auf konventioneller Stufe verankert, mit Implikationen für ethische Engstirnigkeit in leitenden richterlichen Funktionen.
4.2 Persönlichkeitsmerkmale nach dem Fünf-Faktoren-Modell (Big Five; Costa & McCrae, 1992)
Das Fünf-Faktoren-Modell bewertet Persönlichkeitsdimensionen anhand von Offenheit für Erfahrungen (O), Gewissenhaftigkeit (C), Extraversion (E), Verträglichkeit (A) und Neurotizismus (N). Aufgrund der beobachteten Muster ergibt sich eine hypothetische Profilskizze wie folgt:
| Dimension | Bewertung (hypothetisch) | Begründung aus dem Fall |
|---|---|---|
| Offenheit (O) | Niedrig | Geringe Rezeptivität für abweichende Indizien (z. B. suggestive Interpretation von Zeugenaussagen und Ignoranz entlastender Gutachten); starre Adhäsion an verfolgungsbezogene Narrative. |
| Gewissenhaftigkeit (C) | Hoch (prozedural) | Strenge Einhaltung formeller Verfahrensschritte (§ 203 StPO), jedoch selektiv und nicht substantiell (z. B. sachfremde Ablehnung Befangenheitsantrags). |
| Extraversion (E) | Mittel | Keine expliziten Indikatoren; implizit durch assertives Durchsetzen von Befragungstechniken und Verfügungen (z. B. „einmaliges Angebot“ zur Einstellung). |
| Verträglichkeit (A) | Niedrig | Mangelnde Sensibilität für Betroffene (Billigung von Haftfolgen und Nötigung zur Zustimmung); priorisierte Verfolgungsinteressen über Empathie. |
| Neurotizismus (N) | Niedrig | Stabile Durchführung kontroverser Entscheidungen (z. B. trotz Zweifeln an Strafbarkeit); geringe Anzeichen affektiver Vulnerabilität. |
Das Profil kennzeichnet sich durch eine einseitig gesteigerte Gewissenhaftigkeit, gepaart mit reduzierter Verträglichkeit und Offenheit, was zu einer Tendenz dogmatischer Hierarchiebindung führt. Dies birgt Risiken für interpersonelle und ethische Konflikte in richterlichen Rollen.
4.3 Führungspsychologische Aspekte nach dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023)
Das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023) ordnet Kompetenzen in vier Cluster ein: Selbstführung (z. B. Selbstreflexion, Integrität), Fachkompetenz (z. B. Rechtskenntnis), Sozialkompetenz (z. B. Empathie, Stakeholder-Management) und Organisationskompetenz (z. B. Systemorientierung, Resilienz). Es fordert eine integrative Anwendung adaptiver Kompetenzen für verantwortungsvolle Führung in komplexen Institutionen.
Bei Frau Richterin Ostermeier lassen sich Lücken in der Selbstführung (geringe Reflexionskompetenz: fehlende Anerkennung parteiischer Befragung trotz qualifikatorischer Kenntnis des Neutralitätsgebots) und Sozialkompetenz (reduzierte Empathie: suggestive Techniken und Nötigung zur Zustimmung) feststellen. Die Fachkompetenz wirkt hoch (Vertrautheit mit Strafprozessrecht), indes instrumentalisiert (z. B. Missinterpretation von Zeugenaussagen wider besseres Wissen). Im Organisationscluster überwiegt eine systemkonforme Orientierung (Ausrichtung an Staatsanwaltsinteressen), die adaptive Elemente (z. B. EU-Rechtskonformität) vernachlässigt. Insgesamt entspricht das Profil einem transaktionalen Führungsstil, der institutionelle Erwartungen bedient, transformative Aspekte (z. B. ethische Innovation in Befragungen) jedoch ausspart. Der charakterliche Entwicklungsstand offenbart eine Stagnation adaptiver Führungsressourcen, mit Potenzial für funktionale Dysbalancen in leitenden justiziellen Positionen.
5. Gesamtbewertung des charakterlichen Entwicklungsstands
Der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Richterin Ostermeier gestaltet sich als geprägt von konventioneller Moralbindungen (Kohlberg), selektiv hoher Gewissenhaftigkeit bei eingeschränkter Verträglichkeit (Big Five) und partieller Führungskompetenz (ZHAW). Die dokumentierten Verhaltensmuster indizieren eine starke institutionelle Loyalität, die prozedurale Neutralität und grundrechtliche Sensibilität einschränkt, was zu einer Fixierung auf Stufe-4-Moral und transaktionalen Führungsmodi führt. Dies impliziert ein mittleres Risiko für ethische Vulnerabilitäten in verhandlungsführenden Kontexten, ohne Annahme pathologischer Deviations. Eine Förderung der Entwicklung könnte durch reflexive Maßnahmen (z. B. interdisziplinäre Ethikseminare) erfolgen.
6. Schluss und Empfehlungen
Das Gutachten konkludiert, dass der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Richterin Ostermeier eine konventionell-hierarchische Prägung aufweist, die in standardisierten justiziellen Abläufen Vorteile bieten kann, jedoch Vulnerabilitäten hinsichtlich Unparteilichkeit und Adaptivität umfasst. Es wird eine unabhängige fachpsychologische Validierung mittels direkter Assessments empfohlen.
Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände